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- Steuerrecht 2026 im Detail – Information für Vereinsvorstände
Es handelt sich um die umfassendsten Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht seit 2020. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen im Detail dar.
Höhere Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von 45.000 € auf 50.000 € angehoben. Bis zu dieser Grenze bleiben Gewinne weiterhin körperschaft- und gewerbesteuerfrei.
Erhöhung der Zweckbetriebsfreigrenze bei Sportveranstaltungen
Auch die pauschale Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen wird auf 50.000 € angehoben. Damit können auch Veranstaltungen mit bezahlten Sportler*innen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt bleiben.
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag steigen
- Ehrenamtspauschale: Anhebung von 840 € auf 960 €
- Übungsleiterfreibetrag: Anhebung von 3.000 € auf 3.300 €
Diese Beträge sind künftig nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei, da entsprechende Anpassungen im SGB II und XII sowie im AsylbLG erfolgen. Wichtig: Die Tätigkeit muss einem steuerbegünstigten Zweck dienen, Tätigkeiten in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind nicht begünstigt.
Kombination mit Minijobgrenze
Durch die Erhöhung des Mindestlohns steigt die Minijobgrenze auf 603 € monatlich. Damit sind künftig in Kombination möglich:
- Ehrenamt + Minijob: bis 683 €/Monat (603 + 80 €)
- Übungsleiter + Minijob: bis 878 €/Monat (603 + 275 €)
Haftungsfreistellung für Ehrenamtliche
Die Haftungsfreigrenze nach § 31a und § 31b BGB wird von 840 € auf 3.300 € angehoben, also auf die Höhe des Übungsleiterfreibetrags. Diese Änderung stärkt die Rechtssicherheit ehrenamtlicher Vorstände und Helfer*innen erheblich.
Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung – neue Grenze
Die Grenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung steigt deutlich:
- bisher: 45.000 €
- neu: 100.000 €
Liegt der Verein unter dieser Grenze bei den jährlichen Einnahmen, entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung vollständig, inklusive der Nachweispflicht. Das bedeutet eine deutliche Entlastung bei der Buchhaltung.
Sphärenzuordnung entfällt bei geringen Umsätzen
Bei Gesamtumsätzen bis 50.000 € brutto entfällt künftig die Pflicht zur Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb. Voraussetzung ist, dass ein Gewinn erwirtschaftet wird. Damit können viele kleinere Vereine auf eine aufwändige buchhalterische Trennung verzichten.
E-Sport wird gemeinnützig
Der E-Sport wird dem Schach gleichgestellt und künftig als gemeinnützig anerkannt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Voraussetzung:
- Es handelt sich um sportliche Wettkämpfe mit motorischen Fähigkeiten
- Jugendschutz wird eingehalten (z. B. keine gewaltverherrlichenden Spiele)
- Suchtprävention wird mitgedacht
Photovoltaik-Anlagen unschädlich für Gemeinnützigkeit
Der Betrieb von PV-Anlagen wird ausdrücklich als unschädlich für die Gemeinnützigkeit eingestuft, wenn er nicht Hauptzweck der Körperschaft ist. Auch Verluste aus solchen Anlagen gefährden die Gemeinnützigkeit künftig nicht mehr.
Erhöhung der Grenze für Durchschnittssatzbesteuerung
Die Umsatzgrenze für die Anwendung des Durchschnittssatzes von 7 % bei der Umsatzsteuer (§ 23a UStG) steigt von 45.000 € auf 50.000 €. Dies vereinfacht die Umsatzbesteuerung erheblich.
Fazit
Mit dem Steueränderungsgesetz 2026 wird das Gemeinnützigkeitsrecht praxisnäher, großzügiger und einfacher gestaltet. Besonders kleinere und mittlere Vereine profitieren von mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie und verbesserten finanziellen Spielräumen.
Quelle: www.vereinsknowhow.de
