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05.02.2021
Rückzahlung oder Aussetzen von Mitgliedsbeiträgen gefährdet die Gemeinnützigkeit
Ohne Satzungsgrundlage dürfen Vorstände Beitrag nicht aussetzen! Bei eigenmächtigem Verhalten droht ein Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht.

 

1. Ist es gemeinnützigkeitsschädlich, bereits geleistete Mitgliedsbeiträge zurück zu erstatten oder auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten?

Gemeinnützigkeitsrecht

Eine Rückzahlung von an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder bzw. die Befreiung dieser Mitglieder von der Beitragspflicht ist ausnahmsweise bis zum 31.12.2021 unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot des Vereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (z. B. aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).

Vereinsrecht

Neben der Gemeinnützigkeit sind aber unbedingt auch die vereinsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten! (Punkt 2)

 

2. Kann der Vorstand den Beitrag reduzieren, aussetzen oder zurück erstatten?

Vereinsrecht

Viele Vorstände befürchten eine Austrittswelle in den Vereinen, weil die Mitglieder derzeit keine Angebote nutzen können. Damit Mitgliedschaften nicht gekündigt werden, erwägen Vorstände, den Beitrag zu reduzieren, den Beitragseinzug auszusetzen oder sogar Beiträge zurückzuerstatten und stellen sich die Frage, ob dies möglich ist. Dabei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass die Satzung weiterhin gilt und nicht außer Kraft gesetzt ist. Wenn der Vorstand für die Festsetzung des Beitrags zuständig ist und auch ein ggf. genehmigter Haushaltsansatz dem nicht entgegensteht, dann kann der Vorstand den Beitrag für die Zukunft neu festsetzen, eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge ist jedoch nicht möglich. Obliegt die Beitragsfestsetzung allerdings der Mitgliederversammlung, dann kann der Vorstand nicht von sich aus den Beitrag abändern oder den Einzug aussetzen. Ein solches eigenmächtiges Verhalten könnte einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflichten darstellen und zu einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder führen. Vielmehr sollte ein Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen einer virtuellen Versammlung oder des vereinfachten Umlaufverfahrens nach dem COVID-19-Abmilderungsgesetz herbeigeführt werden.

Denkbar wäre auch, dass der Vorstand einstweilen den Beitrag reduziert oder den Einzug aussetzt und die Mitglieder darüber informiert, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die durch eine spätere Entscheidung der Mitgliederversammlung genehmigt werden könnte. Sollte die Mitgliederversammlung die Genehmigung verweigern, dann könnte der Beitragseinzug nachgeholt werden, so dass sich der Vorstand nicht dem Haftungsrisiko aussetzt.

Eine andere Frage ist Reduzierung, der Erlass oder die Rückerstattung des Beitrages im Einzelfall. Sind Mitglieder aufgrund individueller Umstände außerstande den Beitrag zu zahlen, dann kann der Vorstand Beitragspflichten in Härtefällen stunden, ganz oder teilweise erlassen oder für einen begrenzen Zeitraum zurückzahlen, wenn die Satzung die gewählte Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.

Gemeinnützigkeitsrecht

Neben dem Vereinsrecht sind aber unbedingt auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten! (Punkt 1)

 

3. Welche Rechte haben Mitglieder, wenn der Sport- Spiel und Trainingsbetrieb eingestellt wird? Haben die Mitglieder ein Recht auf Beitragsminderung und/oder ein Sonderkündigungsrecht?

Vereinsvorstände stellen sich die Frage, ob die Einstellung des Sport-, Spiel- und Trainingsbetriebs Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben, insbesondere, ob die Mitglieder die Mitgliedschaft kündigen oder den Beitrag mindern können.

Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.

 

4. Darf der Verein in der Corona-Krise überhaupt einen ungeminderten Mitgliedsbeitrag einziehen?

Grundsätzlich darf der Verein den fälligen Beitrag in der von dem zuständigen Organ festgelegten Höhe zum Fälligkeitstermin von den Mitgliedern einziehen. Das gilt auch, wenn aktuell der Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt ist. Zum einen ist noch nicht klar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird und zum anderen wie lange welche Verbote noch bestehen bleiben. Im Übrigen deckt der Beitrag laufende Kosten ab, die der Verein weiterhin zahlen muss. Sollte es aufgrund des zeitweise nicht stattgefundenen Sportbetriebes zu Einsparungen gekommen sein, können diese bei nächster Gelegenheit im Rahmen der Kalkulation der Beiträge an die Mitglieder weitergegeben werden. Derzeit dürfte es verfrüht sein, Minderungen festzulegen. Das gilt erst recht, wenn nach der Satzung die Mitgliederversammlung über den Beitrag zu entscheiden hat und diese aktuell nicht stattfinden kann. Denkbar ist zum Beispiel, dass mit der zeitweisen Einstellung des Sportbetriebs überhaupt keine Einsparungen auf Vereinsseite verbunden sind, wenn die Sportanlage von der Kommune kostenfrei überlassen wurde und für die Übungsleiter*innen aufgrund ehrenamtlichen Engagements keine Kosten anfallen. Dann besteht auch kein Bedarf für eine Minderung des Beitrags.

 

Quelle: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2