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- Neue Umgangsverordung ist veröffentlicht
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_umgv
§ 9 Sport
(1) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen in geschlossenen Räumen haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie sicherzustellen, dass
- die reine Sportausübung vorbehaltlich des Satzes 3 und des § 1 Absatz 2 Satz 2 kontaktfrei erfolgt,
- regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen ergriffen werden, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für die reine Sportausübung
- in festen Gruppen im Mannschaftssport von höchstens 30 Personen und im Individualsport von höchstens fünf Personen,
- beim Wettkampfbetrieb in Sportarten, bei deren Ausübung die Abstandsregelung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sportartbedingt nicht eingehalten werden kann.
Bei Wettkämpfen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Betreiberinnen und Betreiber von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Thermalbädern und sonstigen Badeanlagen in geschlossenen Räumen sowie von Trockensaunen; diese sind ohne Aufgüsse zu betreiben.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 1 Satz 2 mit der Maßgabe sicherzustellen, dass die reine Sportausübung unter freiem Himmel vom allgemeinen Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ausgenommen ist. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern unterschritten wird, haben die Betreiberinnen und Betreiber zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sicherzustellen; dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freibäder, Schwimm- oder Badeteiche und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel sowie ausgewiesene Badegewässer.
(3) Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und ‑sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, gilt nur Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(4) Der Betrieb von Dampfsaunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen.