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17.09.2021
Neue Corona-Verordnung: Alle Sport-Regeln im Überblick
Seit Donnerstag (16.09.) gilt im Land Brandenburg die 3. Corona-Umgangsverordnung. Für den Sport haben sich – u.a. durch die optionale 2G-Regel – neue Möglichkeiten ergeben.

Vieles blieb aber auch wie es war. Um den Überblick über die aktuell gültigen Corona-Regeln zu behalten, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) nun ein ausführliches Erläuterungsschreiben zur Verordnung veröffentlicht. Darin heißt es u.a.:

Sportausübung unter freiem Himmel
Wie bisher ist die Sportausübung unter freiem Himmel auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Einschränkungen durch die Umgangsverordnung weiter zulässig (Training und Wettkampf). Das heißt für Sportangebote von Vereinen ist kein Hygienekonzept erforderlich (Achtung: anders soweit es sich um eine Veranstaltung mit Zuschauern handelt). Es gilt kein Abstandsgebot bei der Sportausübung. Kontaktsport Outdoor ist daher ebenfalls ohne Test und ohne Personenbegrenzung zulässig. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (= geschlossene Räume) ist zulässig.

Sportausübung in geschlossenen Räumen (§ 18)
(…) Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit der Betreiberinnen und Betreiber von Indoor-Sportanlagen, das Zutrittsmodell 2G zu wählen, d. h. den Zutritt nur geimpften, genesenen Personen (gilt auch für das Personal) und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zu gewähren und dafür im Gegenzug auf Maske, Abstand, Tests und Kontaktsportbegrenzung zu verzichten (vgl. § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 7). Die Inanspruchnahme des 2G-Zutrittsmodells muss vorher beim zuständigen Gesundheitsamt schriftlich angezeigt werden.

Unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit der Betreiberinnen und Betreiber auf Basis der Vertragsfreiheit, des Hausrechts oder aus Gründen des Selbstschutzes unter Einhaltung der bisher geltenden Schutzstandards den Zutritt auf bestimmte Personengruppen zu beschränken.

Teil-2G-Zutrittsmodell
Die Wahl des 2G-Modells (§ 7 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 UmgV) kann selbstverständlich auch nur teilweise erfolgen. Beispielsweise kann im Hygienekonzept vorgesehen werden, dass die Halle an bestimmten Tagen im 2G-Zutrittsmodell genutzt wird und an anderen Tagen im 3G-Zutrittsmodell, dass ein Training einmal in der Woche im 2G-Modell und ein weiteres Mal im 3G-Zutrittsmodell durchgeführt wird.

Übertragung auf Dritte ist zulässig
Mit der Übertragung der Betreiberpflichten (…) auf Dritte (z.B. den Sportverein) kann auch das Recht, das 2G-Zutrittsmodell zu wählen, an Dritte übertragen werden. (…) Die Frage, ob 2G- oder 3G-Zutrittsregelungen gelten sollen und organisatorisch umgesetzt werden, ist Teil der Betreiberpflichten (…), die Möglichkeit zur Übertragung auf Dritte, gilt daher auch für die Inanspruchnahme des 2G-Zutrittsmodells.

Kontaktsport im 2G-Modell uneingeschränkt zulässig
Innerhalb des 2G-Zutrittmodells entfallen nicht nur Abstands- und Testpflichten, sondern auch die Beschränkung, wonach der Kontaktsport auf 30 Personen begrenzt ist, entfällt ersatzlos. Dies dürfte beispielsweise Training und Wettkämpfe im Fußball erheblich erleichtern.

Kinder und Jugendliche im Rahmen des 2G-Zutrittsmodells
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt, dass sie beim Training und Wettkämpfen im 2G-Zutrittsmodell, wie Geimpfte und Genesene behandelt werden. Sie können teilnehmen und müssen sich auch nicht testen lassen oder ihr Schul-Formular vorzeigen.
Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren werden dagegen bis zum 18. Geburtstag im Training, bei Wettkämpfen oder als Übungsleiter im 2G-Modell wie Erwachsene behandelt. D.h. sie müssen für den Zutritt den Impfnachweis oder den Genesenennachweis vorlegen; ein Negativ-Test genügt im 2G-Modell nicht.

Zusammenfassung 2G
Für das 2G-Zutrittsmodell zur Sportausübung in Indoor-Sportanlagen lässt sich zusammenfassen,
dass die Betreiberin oder der Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts folgendes veranlassen muss:

(1) Zutrittssteuerung:
• Zutritt nur für geimpfte/genesene Personen (Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises) und für Kinder vor dem 12. Geburtstag
• deutlich erkennbares Hinweisschild in den Zutrittsbereichen, dass Zutritt nur für diese Personen erlaubt ist
(2) Personal
ausschließlich Einsatz von Personal, dass geimpft oder genesen ist, sofern es Gäste- oder Kundenkontakt hat
(3) Kontaktnachverfolgung muss ermöglicht werden.
(4) Austausch der Raumluft muss erfolgen.
(5) Beim zuständigen Gesundheitsamt muss vorher schriftlich angezeigt werden,
dass das 2G-Modell in Anspruch genommen wird.

3G-Zutrittsmodell der Vereine
Soweit die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen nicht von dem 2G-Zutrittsmodell Gebrauch machen, bleibt es bei den bisherigen unveränderten Regelungen für den Indoor-Sport, d.h. in öffentlichen und privaten Sportanlagen (in geschlossenen Räumen) ist die Sportausübung zulässig, wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts folgendes absichert:
(1) 3G-Zutrittsmodell bei 7-Tage-Inzidenz im Landkreis oder kreisfreier Stadt ≥ 20:
• Zutritt nur für Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind (Negativ-Test erst ab 6 Jahren)
• abweichend davon gilt für Kontaktsport immer das 3G-Zutrittsmodell, also auch bei einer Inzidenz von 0 ist ein Negativ-Test vorzulegen
(2) Kontaktnachverfolgung
(3) Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Sportausübung,
(4) Maskenpflicht in den Umkleideräumen (gilt erst ab 6 Jahren),
(5) Austausch der Raumluft,
(6) sofern Kontaktsport vorliegt: Begrenzung auf 30 Personen.

Kinder und Jugendliche im Rahmen des 3G-Zutrittsmodells
Allgemein gilt weiterhin (neu: auch in den Ferien), dass Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig mindestens zweimal pro Woche getestet werden, von der weiteren Testpflicht ausgenommen sind. D. h. sie müssen beispielsweise beim 3G-Zutrittsmodell des Sportvereins nur das Schul-Formular vorlegen, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern sie selbst die regelmäßige Durchführung eines Antigen-Selbsttests mit negativen Testergebnis bescheinigen. Dies gilt auch während der Ferienzeit. Und natürlich müssen alle Jugendlichen, die einen Impf- oder Genesenennachweis haben, keinen Testnachweis vorlegen.
Für Kinder vor dem 6. Geburtstag und neu für Kinder, die von der Schule zurückgestellt wurden, gilt keine Testpflicht im Rahmen des 3G-Zutrittsmodells. Sie können ohne Negativ-Test teilnehmen.

Schwimmhallen
(…) Geregelt wurde in § 20 Absatz 6 Satz 2 UmgV, dass „für“ Schwimmbäder und Freibäder der Betrieb im 2G-Zutrittsmodell ausgeschlossen ist. Dies wurde damit begründet, dass nicht geimpfte aber negativ-getesteten Personen den gleichen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge haben müssen wie geimpfte und genesene Personen. Die Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 2 UmgV wird daher so ausgelegt, dass das 2G-Zutrittsmodell lediglich für den Betrieb der Schwimmhalle im Publikumsverkehr ausgeschlossen ist (…). Veranstaltet also ein Verein einen Wettkampf in der Schwimmhalle ohne die Zulassung von Publikumsverkehr gilt § 18 UmgV (Indoor-Sport) mit der Folge, dass das 2G-Modell zulässig ist. Führt ein Verein eine Sportveranstaltung im Schwimmbad mit Zuschauern durch, gilt § 10 UmgV (sonstige Veranstaltungen) mit der Folge, dass der Zutritt der Besucherinnen und Besucher nach dem 2G-Modell begrenzt werden kann und eine 100%-Auslastung zulässig wird.
(…)

Sportveranstaltungen im 2G-Zutrittsmodell (§ 10 UmgV)
Auch für Veranstaltungen wird mit der neuen Umgangsverordnung ermöglicht, dass die Veranstalter zwischen 2G-Zutrittsmodell und 3G-Zutrittsmodell wählen können. Die Veranstalter haben damit die Möglichkeit auf Abstand, Maske und Kapazitätsbegrenzungen zu verzichten, wenn der Zutritt ausschließlich geimpften Personen, genesenen Personen und Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gewährt wird.
(…)

Sportveranstaltungen ohne Abstand im 3G-Zutrittsmodell
Neu geregelt wurde, dass zukünftig bei Veranstaltungen auf Abstand verzichtet werden darf, sofern alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Dies bedeutet, dass nicht nur im 2G-Zutrittsmodell eine 100%-Auslastung zulässig wird, sondern auch im 3G-Zutrittsmodell ist eine Vollauslastung der Kapazität möglich ist, wenn alle Personen FFP2-Maske tragen. (…) Dies gilt für Veranstaltungen im Innen- und im Außenbereich.

 

Zum kompletten Erläuterungsschreiben des MBJS

Zu den FAQs des MBJS

Zur aktuellen Umgangsverordnung (3. SARS-CoV-2-UmgV)

 

Quelle: Landessporbund Brandenburg e.V.