Aktuelle Nachrichten
- Kreissportbund Teltow-Fläming >
- Service >
- News >
- Lehrtätigkeiten im Verein – Übergangsregelung nach dem Herrenberg-Urteil schafft Rechtssicherheit bis Ende 2026
Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 hatte in vielen Vereinen und Bildungseinrichtungen die Sorge geweckt, dass freiberufliche Lehrkräfte – etwa Trainerinnen, Übungsleiterinnen oder Dozent*innen – künftig als abhängig beschäftigt gelten und damit sozialversicherungspflichtig wären.
Um hier Klarheit zu schaffen, wurde eine Übergangsregelung in § 127 SGB IV eingeführt.
Diese gilt bis zum 31. Dezember 2026 und verschafft Vereinen sowie Lehrkräften Planungssicherheit.
Worum geht es beim Herrenberg-Urteil?
Das Bundessozialgericht hatte am 28. Juni 2022 im Fall einer Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule entschieden, dass ihre Tätigkeit nicht selbstständig, sondern sozialversicherungspflichtig war.
Seitdem prüfen die Sozialversicherungsträger bei Lehr- und Trainertätigkeiten genauer, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder bereits eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Maßgeblich ist dabei, wie in der Sozialgerichtsbarkeit üblich, die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Für viele Vereine und Bildungsträger führte dies zu erheblicher Unsicherheit, insbesondere dann, wenn Honorarkräfte regelmäßig und fest in Vereins- oder Schulstrukturen eingebunden sind.
Übergangsregelung nach § 127 SGB IV – Rechtssicherheit bis Ende 2026
Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten beschlossen (§ 127 SGB IV).
Sie besagt:
Wenn Bildungsträger und Lehrkraft bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind, tritt eine mögliche Sozialversicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 ein, sofern die Lehrkraft dem ausdrücklich zustimmt.
Damit gilt:
- Keine Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2023 bis 2026,
wenn beide Seiten bei Vertragsabschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. - Lehrkräfte gelten in diesem Zeitraum weiterhin als selbstständig, selbst wenn eine spätere Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.
- Auch Lehrkräfte, die grundsätzlich unter die Künstlersozialversicherung (KSVG) fallen würden, verbleiben bis Ende 2026 in diesem Status.
Diese Übergangszeit soll Vereinen und Bildungsträgern ermöglichen, ihre Vertragsmodelle in Ruhe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Präzisierung durch die Deutsche Rentenversicherung (Stand 2025)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Anwendung der Übergangsregelung inzwischen konkretisiert (u. a. in summa summarum, Ausgabe 3/2025).
Dabei wurden insbesondere folgende Punkte klargestellt:
- Die Übergangsregelung gilt für Lehrtätigkeiten im Sinne des Sozialrechts, also für die Vermittlung von Wissen oder die Unterweisung in praktischen Tätigkeiten.
- Sie kann, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, auch für Tätigkeiten vor dem Inkrafttreten des § 127 SGB IV angewendet werden.
- Die Zustimmung der Lehrkraft ist zwingend erforderlich und entfaltet ihre Wirkung nur gegenüber dem Vertragspartner, nicht gegenüber Sozialversicherungsträgern.
Zustimmung der Lehrkraft – formale Anforderungen
Die Anwendung der Übergangsregelung setzt voraus:
- Die Lehrkraft muss schriftlich zustimmen.
- Die Zustimmung ist zu den Entgelt- bzw. Vertragsunterlagen zu nehmen.
- Eine mündliche Zustimmung reicht nicht aus.
- Die Zustimmung wird erst wirksam, wenn sie dem Verein zugeht.
- Sie kann auch nachträglich erklärt werden; aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch empfohlen, sie bereits beim Vertragsabschluss einzuholen.
Mit wirksamer Zustimmung besteht bis zum 31.12.2026 keine Versicherungspflicht aus Beschäftigung.
Statusfeststellungsverfahren – wichtige Klarstellung
Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung klärt ausschließlich, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder als Beschäftigung einzuordnen ist.
Die Entscheidung über die Versicherungspflicht treffen die zuständigen Einzugsstellen.
Liegt jedoch eine wirksame Zustimmung nach § 127 SGB IV vor, wird die Versicherungs- und Beitragspflicht unabhängig vom Status bis Ende 2026 aufgeschoben.
Was Sportvereine jetzt konkret tun sollten
- Bestehende Honorarverträge prüfen
- Ist nachvollziehbar dokumentiert, dass beide Seiten von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind?
- Besteht keine starke organisatorische Eingliederung oder Weisungsgebundenheit?
- Zustimmung der Lehrkraft einholen
- Schriftlich, datiert und zur Vertragsakte nehmen.
- Die Zustimmung sollte klar auf die Anwendung des § 127 SGB IV Bezug nehmen.
- Selbstständigkeit nachvollziehbar dokumentieren
- Vertragsgestaltung, Tätigkeitsbeschreibung und Vergütung transparent festhalten.
- Perspektive ab 2027 mitdenken
- Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die reguläre sozialversicherungsrechtliche Prüfung.
- Tätigkeiten mit dauerhafter Einbindung, festen Zeiten oder Weisungsabhängigkeit können dann als Beschäftigung gewertet werden.
