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20.01.2025
Höhere Minijob-Verdienstgrenze
Die Minijob-Verdienstgrenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Zum 1.Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 € auf 12,82 € pro Stunde erhöht. Seitdem dürfen Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich 556 € im Monat verdienen.

Für gemeinnützige Einrichtungen erhöht sich damit auch die Verdienstgrenze für die Kombination aus Minijob und Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag. Grundsätzlich gilt: Werden die Freibeträge überschritten, wird die darüberhinausgehende Vergütung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ist dieser Anteil der Vergütung nicht höher als 556 €, kann aber auf Minijob-Basis abgerechnet werden.

Wird zusätzlich zum Minijob der Ehrenamtsfreibetrag genutzt, liegt der Gesamtbetrag jetzt bei 626 € (70 € plus 556 €); beim Übungsleiterfreibetrag bei 806 € (250 € plus 556 €).


Anrechnung der Freibeträge

Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag sind Jahresfreibeträge. Sie können also in beliebige monatliche Tranchen aufgeteilt werden. Die Freibeträge können dabei in gleichen Raten (pro rata) oder en bloc angerechnet werden. Werden Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag en bloc angesetzt, beginnt der versicherungspflichtige Beschäftigungszeitraum erst nach Ausschöpfen der Freibeträge.

Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobbers 556 €, liegt kein Minijob mehr vor. Die Arbeitszeit von Minijobbern kann aber monatlich schwanken. Der Verdienst kann deswegen auch mal mehr oder weniger als 556 € im Monat betragen.

Bei schwankendem Verdienst ist jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 6.672 Euro beträgt. Arbeiten Minijobber ein Jahr ununterbrochen, dürfen sie bis zu 6.672 Euro (12 Monate x 556 Euro) verdienen. Bei einem Minijob, der weniger als 12 Monate andauert, wird diese Grenze entsprechend gekürzt.

Wenn der Verdienst des Minijobbers die monatliche Verdienstobergrenze aber nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 556 € im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 € – nicht überschreiten.Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze, zum Beispiel aufgrund einer Krankheitsvertretung. Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.


Mindestlohn

Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag sind nach allgemeiner Auffassung nicht mindestlohnpflichtig. Das gilt aber nicht, wenn sie – für die gleiche Tätigkeit – mit einem Minijob kombiniert werden. Grundsätzlich ist nämlich immer von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Der Mindestlohn gilt deswegen für die gesamte Vergütung.

In bestimmten Fällen lässt sich die Überschreitung der Freibeträge – mit der Folge der Mindestlohnpflicht für die gesamte Vergütung – gestalten. Grundsätzlich können beim selben Arbeitgeber nämlich auch zwei Arbeitsverhältnisse bestehen, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Wegen des Mindestlohns ist eine solche Gestaltung für gemeinnützige Einrichtungen natürlich besonders attraktiv.

Hier ist aber Vorsicht geboten. Eine willkürliche Aufteilung wird bei einer Außenprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht akzeptiert werden. Die Prüfer werden regelmäßig ein einheitliches Arbeitsverhältnis unterstellen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Eine als Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag begünstigte Nebentätigkeit neben einem Minijob beim gleichen Arbeitgeber ist durchaus möglich, es muss aber eine klare Abgrenzung geben.

Es muss sich also um unterschiedliche Tätigkeiten handeln, die sich nach Inhalt, Ort der Tätigkeit oder anderen Kriterien unterscheiden lassen. Ansonsten liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor, dessen Vergütung auch dann insgesamt mindestlohnpflichtig ist, wenn es teilweise auf Basis der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale abgerechnet wird.

Hier sind vor allem folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden. Es sollte auch keine Bindung der Verträge aneinander bestehen, etwa dadurch, dass die beiden Arbeitsverträge zum gleichen Datum beginnen oder – bei befristeten Verträgen – zum gleichen Zeitpunkt enden.

  • Die Nebentätigkeit muss sich klar von der Haupttätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil.

  • Nach Möglichkeit sollten die Nebentätigkeiten nicht zum gleichen Leistungsangebot des Arbeitgebers gehören, sondern unabhängig davon angeboten und durchgeführt werden.

  • Auf keinen Fall darf im Hauptarbeitsvertrag eine Klausel enthalten sein, nach der der Arbeitgeber den Mitarbeiter auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.