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25.03.2022
Hilfe für die Ukraine – BMF erlässt Vereinfachungsregelungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Erlass vom 17.03.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) die Möglichkeiten für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen ausgeweitet.

Die Regelungen sind die in solchen Katastrophenfällen üblichen.


Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Gemeinnützige Einrichtungen dürfen den vereinfachten Zuwendungsnachweis (bei dem die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis genügt) grundsätzlich nur bis 300 Euro Spendenbetrag nutzen. Für Sonderkonten der öffentlichen Hand und der Wohlfahrtspflegeverbänden gibt es dagegen keine Betragsgrenze.

Folgende Vereinfachung gilt bis Ende des Jahres für alle gemeinnützigen Einrichtungen: Wird das Konto, auf das die Spenden eingehen, als Treuhandkonto geführt und werden die gesammelten Spenden dann auf eines der o.g. Sonderkonten weitergeleitet, ist der vereinfachte Zuwendungsnachweise auch hier ohne Betragsgrenze möglich. Die Einrichtung muss aber eine Liste aller Spender mit den gespendeten Summen an den Inhaber des Sonderkontos übergeben und in Kopie aufbewahren.


Direkte Verwendung von Mitteln für die Ukrainehilfe

Nach der Regelung des § 58 Abgabenordnung (AO) dürfen gemeinnützige Organisationen Geld- und Sachmittel in unbeschränkter Höhe an andere gemeinnützige (steuerbegünstigte) oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Es kommt dabei nicht auf die Satzungszwecke von Geber- und Empfängereinrichtung an. Auf diese Weise können auch Einrichtungen ohne einschlägige Zwecke (wie z.B. Flüchtlings- und Katastrophenhilfe) mittelbar solche Zwecke unterstützen.

Grundsätzlich nicht erlaubt ist aber die direkte Verwendung der Mittel für satzungsfremde Zwecke. Auch hier erleichtert das BMF die Hilfe für vom Ukrainekrieg Betroffene.

Bis Ende des Jahres dürfen alle gemeinnützigen Einrichtungen für diese Zwecke in Sonderaktionen gesammelte Spenden für die Ukrainehilfe verwenden, auch wenn das nicht den eigenen Satzungszwecken entspricht.

Das Gleiche gilt für andere vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind. Das umfasst auch die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Bei dem vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen ist dabei auch kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit erforderlich.


Mittelbeschaffung für Flüchtlingshilfe als Zweckbetrieb

Grundsätzlich können als Zweckbetrieb nur wirtschaftliche Tätigkeiten behandelt werden, die den eigenen Satzungszwecken entsprechen.

Diese Beschränkung hat das BMF aufgehoben. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können sie die Einnahmen daraus dem Zweckbetrieb zuordnen.

Weitere Infos zum Thema Ukraine-Krise auf unserer Unterseite

Zum offiziellen Schreiben des Bundesministerium der Finanzen

Quelle: www.vereinsknowhow.de