Sportvereine können hierüber noch bis zum 30. September 2019 Fördergelder für Klimaschutzprojekte beantragen.

Die neue Fassung ist eine Weiterentwicklung der Kommunalrichtlinie vom 1. Januar 2019 und umfasst neben bewährten Maßnahmen viele neue Fördermöglichkeiten. Für Sportvereine sowie Eigentümer von Sportstätten interessant sind unter anderem die Umrüstung der Hallenbeleuchtung auf LED, die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen oder der Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung.

Eine weitere Neuerung ist, dass künftig Zuschüsse auch dann gewährt werden, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Antragsteller müssen dann nachweisen, dass sie während der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt haben. Der Verpächter oder Vermieter muss mit der Maßnahme einverstanden sein. Außer Sportvereinen sind auch Kommunen und Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung als Eigentümer von Sportstätten antragsberechtigt. (DOSB)

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