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09.07.2021
Aufwandspauschale für Amateursportler wird erhöht
Werden Amateursportler ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen tätig, besteht kein Beschäftigungsverhältnis, wenn der Verein nur eine Aufwandspauschale bezahlt.

Die Sozialversicherungsträger haben dafür eine Pauschalgrenze von 200 Euro festgelegt, die sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 250 Euro erhöht.

Der Betrag ist eine Nichtaufgriffgrenze. Es wird also unterstellt, dass Zahlungen bis zu dieser Höhe nur den tatsächlichen Aufwand (z.B. für Fahrtkosten, Sportkleidung usf.) decken und keine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leistung im Sinn einer Vergütung darstellen.

Wenn Einzelnachweise vorgelegt werden, die einen höheren Aufwand belegen, sind auch höhere Zahungen sozialversicherungsfrei. Umgekehrt können Zahlungen bis zu dieser Grenze sozialversicherungspflichtig sein, wenn der wirkliche Aufwand offensichtlich geringer ist und die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird.

Die Erhöhung der Nichtaufgriffgrenze wurde nur von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt. Bisher lag dem ein Beschluss der GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zugrunde. Der wird vermutlich noch folgen, weil die Aufwandspauschale nicht nur die Rentenversicherung betrifft.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/amateursportler.html

Quelle: www.vereinsknowhow.de.